SpaEfV, EEG, EDL-G

Neuerungen bei SpaEfV

Die Anforderungen steigen

Unternehmen, die sich die Strom- und Energiesteuer erstatten lassen möchten müssen in diesem Jahr mit mehr Aufwand bei der Bearbeitung der Anträge für das Hauptzollamt rechnen. Es gibt drei neue Formulare, von denen zwei mit eingereicht werden.

Diese Neuerung stammt aus der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV), welche die Anzeige- und Erklärungspflichten bei Inanspruchnahme von energiesteuer- und/oder stromsteuerrechtlichen Steuerbegünstigungen regelt. Dies ist zum einen durch eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen geschehen und muss ab jetzt bei jedem Entlastungsabschnitt mit eingereicht werden.

Außerdem eingereicht wird eine Erklärung über die in vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen Steuerentlastungen. Die Frist zum Einreichen dieser Erklärung ist der 30.06.2017.

Möchten Sie für Ihr Unternehmen ebenfalls Steuerentlastungen beantragen, oder wird Ihnen die Bearbeitung der diversen Anträge zu zeitaufwändig? Wir stehen Ihnen dabei hilfreich zur Seite, sprechen Sie uns gerne an. Unser Ansprechpartner für Sie zu diesem Thema ist Herr Peer Schuback, Sie erreichen ihn unter 040 300 857 22 oder peer.schuback@envidatec.com .

 


Sichern Sie sich Vorteile durch frühzeitige Bearbeitung der Beantragung der EEG-Umlage

Nutzen Sie die Fristen

Die Frist zur Beantragung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen beim BAFA endet am 30.06.2017. Eine frühzeitige Antragstellung bietet jedoch einige Vorteile, die Sie sich zunutze machen sollten:

Bis zum 15.05.2017:

Das BAFA nimmt eine Vollständigkeitsprüfung vor. Liegen alle fristrelevanten Dokumente vor, erhält Ihr Unternehmen eine qualifizierte Eingangsbestätigung und hat somit die Sicherheit, dass der Antrag formal vollständig ist und die Ausschlussfrist eingehalten wurde.

Bis zum 31.05.2017:

Des weiteren erfolgt eine positive Vorabinformation zur planerischen Sicherheit vor Bescheiderteilung, wenn die Prüfung erfolgreich abgeschlossen ist. Unternehmen, die ihren Antrag vollständig einreichen, werden nach beanstandungsfreier Prüfung frühzeitig vor der Erteilung des Bescheids darüber informiert, dass die Prüfung des Antrags erfolgreich durchgeführt wurde. Jedoch ist dies nicht mit einer förmlichen Zusicherung gleichzusetzen, der Versand der Bescheide erfolgt grundsätzlich am Jahresende.

Ab diesem Jahr: Die korrekte Beantragung ist besonders wichtig, da eine positive Entscheidung zugleich zur Begrenzung der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) führt. Die Erstellung umfangreicher Nachweisdokumente dafür bedarf einer längeren Vorlaufzeit, daher empfiehlt das BAFA den interessierten Unternehmen eine frühzeitige Einbindung aller an der Antragstellung Beteiligten.

 


Viele Unternehmen sind den Verpflichtungen des EDL-G noch nicht nachgekommen – Handeln Sie jetzt

Hat Ihr Unternehmen bereits ein Energieaudit durchgeführt?

Das EDL-G verpflichtet seit 2015 Nicht-KMU zur Durchführung eines Energieaudits, sofern kein Energiemanagement nach ISO 50001 oder EMAS besteht. Die Fristen dafür sind bereits abgelaufen und das BAFA überprüft die erfolgreiche Durchführung der Energieaudits. Die Nichterfüllung des EDL-G kann Bußgelder von bis zu 50.000 € bedeuten.

Die Energieaudits müssen alle vier Jahre wiederholt werden, sodass die Verpflichtung weiterhin besteht, auch wenn bisher noch kein Energieaudit im Unternehmen realisiert wurde.

Auf Wunsch führen wir das Energieaudit bei Ihnen durch und stellen so die verlangte Rechtskonformität mit dem EDL-G her. Für weiterführende Informationen vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit uns, unser Ansprechpartner für Sie zu diesem Thema ist Herr Peer Schuback, Sie erreichen ihn unter 040 300 857 22 oder peer.schuback@envidatec.com .

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